
Vereinsatzssatzung
Förderkreis Museum Heylshof e. V.
§ 1 [Name und Sitz]
Der Verein führt den Namen »Förderkreis Museum Heylshof e.V.« und hat seinen Sitz in Worms. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Worms eingetragen.
§ 2 [Vereinszweck]
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die ideelle und materielle Förderung von Maßnahmen, das Kulturgut Stiftung Kunsthaus Heylshof zu erhalten, zu pflegen und der Öffentlichkeit näherzubringen.
Hauptziele sind:
1. Erhaltung, Pflege und Erweiterung der Sammlungen und Ausstellungsstücke.
2. Veranstaltung von Ausstellungen, Vorträgen, Matineen, Kammerkonzerten und dergleichen in den Räumen des Kunsthauses bzw. in dessen Garten.
3. Öffnung der Einrichtung Kunsthaus Heylshof für Forschung und Schule.
4. Ansammlung von Mitteln für Ankäufe weiterer Ausstellungsstücke sowie Unterstützung aller dem Zweck des Vereins dienenden Initiativen der Stiftung.
§ 3 [Gemeinnützigkeit]
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 [Mitglieder]
Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Vereine und Körperschaften werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstandes. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung.
§ 5 [Leistungen des Vereins]
Die Mitglieder des Vereins mit ihren nächsten Angehörigen sind von der Eintrittsgebühr in die Sammlungen befreit. Jedes Mitglied hat weiterhin das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins und der Stiftung unentgeltlich oder zu ermäßigter Gebühr teilzunehmen sowie Veröffentlichungen der Stiftung zu einem Vorzugspreis zu beziehen. Bei Mietung der Räume der Stiftung für eigene gesellschaftliche Anlässe erhalten Mitglieder einen Preisnachlass von einem Drittel.
§ 6 [Beendigung der Mitgliedschaft]
Die Mitgliedschaft endet
1. durch den Tod des Mitgliedes mit dem Todestag,
2. durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Ablauf des Kalenderjahres,
3. durch Ausschluss aus wichtigem Grunde mit dem Tage des Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes.
§ 7 [Einkünfte des Vereins]
Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein als Mittel zur Verfügung:
1. Mitglieder-Jahresbeiträge,
2. Stiftungen und Spenden, Beihilfen und sonstige Zuweisungen.
§ 8 [Organe]
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 9 [Mitgliederversammlung]
( 1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, zusammen. Sie ist von dem Vorstand rechtzeitig, mindestens mit einer Frist von acht Tagen, schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Wormser Zeitung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand innerhalb von vierzehn Tagen ab Eingang des entsprechenden Ersuchens einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand verlangt.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlichen Geschäftsbericht mit Rechnungslegung des Vorstandes unter Vorlage eines mit dem Bestätigungsvermerk eines Prüfers versehenen Berichts entgegen, genehmigt den Bericht, beschließt über die Entlastung des Vorstandes, nimmt die Wahl des Vorstandes sowie eines Prüfers vor, setzt die Mindesthöhe des Jahresbeitrages und seine Erhebung fest, beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über Höhe und Verwendung der nach § 2 einzusetzenden Mittel sowie über den Haushaltsvoranschlag, behandelt Anfragen und Anträge von Mitgliedern und fasst die geboten erscheinenden Beschlüsse.
( 3 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Vereins. Fehlt es an der Beschlussfähigkeit der Versammlung, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die mit der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschließt.
§ 10 [Vorstand]
Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in, einem/einer Schatzmeister/in und einem/einer Schriftführer/in. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, darunter muss stets der/die Vorsitzende oder der/die Schatzmeister/in sein.
Die Mitgliederversammlung kann die Zuwahl von weiteren Beisitzern beschließen; sie bilden zusammen mit dem Vorstand nach § 26 BGB den Gesamtvorstand.
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Amtsperiode endet mit der Neuwahl des Vorstandes im drittfolgenden Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 [Beschlussfassung]
Beschlüsse der Organe werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der nach ordnungsgemäßer Einladung erschienenen Mitglieder des betreffenden Organs gefasst.
Die Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt, von dem Schriftführer unterzeichnet und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegengezeichnet.
§ 12 [Beziehungen zum Kuratorium]
Der Vorsitzende des Vereins wird als Gast zu den Sitzungen des Kuratoriums der Stiftung Kunsthaus Heylshof eingeladen. Er kann sich vertreten lassen. Entsprechend ist der Vorsitzende des Kuratoriums der Stiftung als Gast zu den Sitzungen des Vorstandes sowie zu Mitgliederversammlungen des Vereins einzuladen. Er kann sich vertreten lassen.
§ 13 [Geschäftsjahr, Auflösung des Vereins]
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen der Stiftung Kunsthaus Heylshof zu mit der Bestimmung, es ausschließlich im Sinne der Satzung des Förderkreises zu verwenden.